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Politik | Verwaltung

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Gemeinden: Häggenschwil / Wittenbach

Standort:      9308 Lömmenschwil / 9300 Wittenbach

 

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

 

Öffentliche Planauflage

Projekt:

S-0177693.1
Transformatorenstation Stegen

- Neubau der TS Stegen auf Parzelle 105 der Gemeinde Lömmenschwil

Koordinaten: 2744702/1261735

L-0234394.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schöntal und Stegen
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die EVU-Beratung AG, Rietlistrasse 5, 9403 Goldach SG, im Namen von El. Versorgung Häggenschwil, Dorfstrasse 18, 9312 Häggenschwil, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 10. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 in der Gemeinde Häggenschwil sowie der Gemeinde Wittenbach während den ordentlichen Bürozeiten öffentlich aufgelegt.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

 

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf



Datum der Neuigkeit 4. Nov. 2022
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