Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Zuständige Abteilung: Ratskanzlei
Zur Führung eines Geschäfts, das mit gebrannten Wassern handelt, wird gemäss Art. 23 ff des Gastwirtschaftsgesetzes ein Patent benötigt. Gesuchsformulare für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern können über den Online-Schalter bezogen und anschliessend der Gemeinderatskanzlei Wittenbach eingereicht werden.
Preis: 200 Fr.
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