Feuerschutzreglement / Vereinbarung mit der Gemeinde Häggenschwil über die gemeinsame Führung von Feuerschutzorganen; fakultatives ReferendumDurch Inkrafttreten des neuen kantonalen Feuerschutzgesetzes (sGS 871.1) auf den 1. Januar 2021 wurde eine Überarbeitung des Feuerschutzreglements nötig. Die Gemeinden Wittenbach und Häggenschwil haben aufgrund dieser Ausgangslage befunden, dass eine gleichzeitige Überarbeitung der Vereinbarung über die gemeinsame Führung von Feuerschutzorganen sinnvoll ist. Eine Arbeitsgruppe aus der Feuerschutzkommission hat sich diesen Themen gewidmet. Der Gemeinderat Wittenbach hat am 22. Juni 2022 gestützt auf Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2) sowie Art. 34 der Gemeindeordnung vom 30. Mai 2011 das Feuerschutzreglement der Gemeinde Wittenbach und die Vereinbarung mit der Gemeinde Häggenschwil über die gemeinsame Führung von Feuerschutzorganen erlassen. Nach Art. 3 und 6 des Gemeindegesetzes sowie Art. 34 der Gemeindeordnung untersteht das erlassene Reglement sowie die überarbeitete Vereinbarung dem fakultativen Referendum nach Art. 13 ff. der Gemeindeordnung. Referendumsfrist: Freitag, 28. Oktober 2022 bis Dienstag, 6. Dezember 2022. Auflageort: Ratskanzlei, Dottenwilerstrasse 2, 9300 Wittenbach. Quorum: Ein allfälliges Referendum kommt zustande, wenn 400 Stimmberechtigte schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangen. Die Unterschriften sind vor Ablauf der Referendumsfrist bei der Ratskanzlei einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung sowie sachgemäss nach dem kantonalen Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1).
Datum der Neuigkeit 27. Okt. 2022
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