Feststellung der endgültigen Ergebnisse der kommunalen Wahl vom 25.09.2022

1. November 2022

Nach Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) stellt der Rat bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest.

Beim Rechtsdienst des Departements des Innern sind während der 14-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerden gegen die Urnenabstimmung vom 25. September 2022 eingegangen. 

Der Gemeinderat hat vom unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis genommen und das endgültige Ergebnis der Wahl vom 25. September 2022 (siehe Wahlprotokoll) festgestellt.

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