Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, muss dies der politischen Gemeinde melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird. Die politische Gemeinde erhebt vom Hundehalter eine jährliche Taxe. Keine Taxe wird erhoben für:

  • Hunde, die weniger als drei Monate alt sind;
  • Blindenführ- und Behindertenhunde;
  • Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden

In Wittenbach beträgt die jährliche Hundetaxe

  • Fr. 100.00 pro Hund


Kennzeichnung der Hunde

Die eidgenössische Tierseuchenverordnung schreibt vor, dass ab 1. Januar 2007 alle Hunde mittels eines Mikrochips gekennzeichnet und in der nationalen Hundedatenbank registriert sein müssen. Die Bezahlung der Hundesteuer hat unabhängig davon weiterhin zu erfolgen.
Die Kennzeichnung der Hunde mittels Mikrochip und die Registrierung in der Datenbank ermöglichen in Seuchenfällen, bei Beissunfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden eine einfache und rasche Abklärung des Hundehalters. Die Tierärzte und die Polizeistationen verfügen über die entsprechenden Lesegeräte.
Die Hunde müssen bis spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip versehen sein.


Registrierung/Änderungen

Bei der Neulösung von Hunden benötigt die Gemeinde eine Kopie des Impfausweises inkl. Chip-Nummer. Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind der Gemeinde (Finanzverwaltung) zu melden.
Die Gemeinden sind gemäss geltendem Kantonalem Hundegesetz für den Vollzug zuständig und somit auch für die korrekte Registrierung aller Hunde und Hundehalter/innen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:

Informationen zur nationalen Hundedatenbank AMICUS finden Sie unter www.amicus.ch.

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