Zurückschneiden von Bäumen und SträuchernHecken, Bäume und Sträucher, die in den Strassenraum wachsen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus unübersichtlichen Standorten auf die Strasse treten. Auch die Durchfahrt von Feuerwehrlöschwagen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wie Tanklastwagen oder Kehrichtwagen kann nur dann gewährleistet werden, wenn die in den Strassenraum hineinragenden Hecken, Bäume und Sträucher stets auf das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil (Art. 106 Strassengesetz) zurückgeschnitten sind. Grundeigentümer und Anstösser an öffentlichen Strassen und Trottoirs werden gebeten, den Strassenraum von überhängenden Ästen und hereinwachsenden Sträuchern und Hecken freizuhalten:
Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite der Kurven (Sichtzonen), sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen verboten (Art. 101 Abs. 2 StrG). Bitte beachten Sie daher, Ihr Astwerk regelmässig auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichteinhaltung müssten Ersatzvornahmen auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden. Bauverwaltung Wittenbach
Datum der Neuigkeit 2. Juni 2020
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